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  1. Allgemeines
    1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Vertragsschlüsse betreffend die Lieferung von Maschinen, Geräte etc. durch uns im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des §14 BGB und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.
    2. Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen.
    3. Anderslautende Bedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil.

  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktion- und Formveränderungen bleiben vorbehalten soweit sie die Charakteristik des Kaufgegenstandes nicht grundlegend verändern.
    2. Verträge über unsere Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen kommen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Abreden gelten nicht.

  3. Preis und Zahlung
    1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
    2. Unsere Preise verstehen sich, in Euro ab Versandort. Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder, Verpackungs-, und Transportversicherungs- und Montagekosten etc. trägt der Besteller.
    3. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für das Zurückhaltungsrecht des Bestellers.
    4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarter Zahlunggsziele sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, haben wir das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises statt der Gegenleistung zu verlangen. Der Nachweis eines nicht in der Höhe entstandenen Schadens durch den Besteller ist zulässig. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

  4. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand den Versandort (z.B. Werk, Ersatzteillager, Einfuhrlager) verlässt bzw. der Besteller über die Versandbereitschaft informiert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
    2. Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die Ware an den Spediteur oder den Frachtführer übergeben haben. Falls der Besteller die Ware abholt, ist der Vertrag durch Bereitstellung der Lieferung erfüllt, sobald die Mitteilung über die Bereitstellung dem Besteller zugegangen ist.
    3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die durch uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
    1. Von uns angegebenen Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorkasse vereinbart wurde.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitige Selbstbelieferung.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor dem Ablauf das Werk verlassen hat und die Versandbereitschaft gemeldet ist.
    4. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
    5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
    6. Kommt es zu Lieferverzug, kann der Besteller erst nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, wenn die Rücktrittserklärung uns nicht vor Versand der Ware oder Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft zugegangen ist.
    7. Soweit der Lieferverzug auf schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorsehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    8. Im Übrigen ist jede Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.

  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Kontokorrent jetzt oder künftig zustehen, vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware).
    2. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Feuer und Vandalismus zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt alle Versicherungsansprüche, die in der Zeit des Eigentumsvorbehalts entstehen, an uns ab.
    3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt:
      *Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung, etc.) ist dem Besteller nur mit unserer ausdrücklichen vorigen Genehmigung gestattet.
      *Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören weiterverkauft, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreis als abgetreten.
      *Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt bzw. können die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen. Der Besteller ermächtigt uns unwiderruflich die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck seine Grundstücke und Gebäude zu betreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in dem Offenlegen der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.
    5. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Vorbehaltlich des Nachweises weiterer Kosten durch uns, können wir in diesen Fällen eine Kostenpauschale i. H. 10% des Kaufpreises berechnen. Der Besteller hat das Recht, einen nicht entstandenen oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.
    6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 10% übersteigt.

  7. Pflichtverletzung wegen Mängel, Gewährleistung
    1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
    2. Gebrauchte Waren werden stets unter Ausschluß einer Gewährleistung verkauft.
    3. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
    4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
    5. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
    6. Unsere Haftung wegen Mängeln bei neuen Waren, Maschinen etc. beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
    7. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

  8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Mainz. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Mainz.

  9. Schlussbestimmungen
    1. Bei allen Lieferungen, Verträgen etc. gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    2. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden.
    3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.